BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 208 Berichtigung von Bekanntmachungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 208 (Berichtigung von Bekanntmachungen)
Die Bestimmung entspricht § 47, es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.