BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 207 Aufruf zum Wettbewerb
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 2 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(2) Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung ausdrücklich hinzuweisen.
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 2 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 207 (Aufruf zum Wettbewerb)
Der 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes enthält Regelungen zur Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bekanntmachungsvorschriften. Die Systematik dieses Abschnittes entspricht im Wesentlichen jener der §§ 46 ff. Es wurde im Sektorenteil in Anlehnung an die RL 2004/17/EG der Terminus „Aufruf zum Wettbewerb“ als Überbegriff für die Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im Sektorenbereich, die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung und die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems v...