BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 13 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 4 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(4) Ein Vergabevorhaben darf nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Mit der BVergG-Nov 2007 entfiel der bisherige Abs 4; der bisherige Abs 5 erhielt die Bezeichnung „(4)“. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 13 (allgemeine Bestimmungen zur Auftragswertberechnung):
Durch die in dieser Form neue Bestimmung des § 13 werden einzelne Vorschriften des BVergG 2002 (es handelt sich im Wesentlichen um die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 2, 14 Abs. 5 und 7 sowie 20 Z 38), die für die Berechnung des Auftragswertes allgemein maßgeblich waren, in einer einheitlichen Regelung zusammengefasst (vgl. dazu auch Art. 9 RL 2004/18/EG). Um die für das weitere Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen zu ermitteln, hat der Auftraggeber vor Durchführung eines Vergabeverfahrens den (geschätzten) Auftragswert zu ermitteln. Dies ist einerseit...