BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 205 Statistische Verpflichtungen der Sektorenauftraggeber
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 205 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 205. Die Sektorenauftraggeber haben – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – bis zum 31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten erforderlich ist. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung getrennt nach Sachbereichen festzulegen, für welche Daten nach den Festlegungen der Kommission eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, diese Daten zu übermitteln sind.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde § 205 zur Gänze neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgend...