BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 203 Wahl des Wettbewerbes
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 203 (Wahl des Wettbewerbes):
§ 203 sieht zusätzlich zum offenen und nicht offenen Wettbewerb im Unterschwellenbereich auch den geladenen Wettbewerb vor. Es empfiehlt sich, die Gründe für die Durchführung eines geladenen Wettbewerbs festzuhalten.