BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 202 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 202 (Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Unterschwellenbereich):
Gemäß Abs. 1 hat der Sektorenauftraggeber beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Unterschwellenbereich die Wahl zwischen dem offenen, dem nicht offenen und dem Verhandlungsverfahren, und zwar jeweils mit oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung erforderlich erscheint, ist beim Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Vgl. hiezu auch die Erläuterungen zu § 200. Es empfiehlt sich, die Gründe für die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb schriftlich festzuhalten.
Abs. 2 entspricht § 197 Abs. 2 und enthält ein spezifisches Missbrauchsverbot auch für den Unterschwellenbereich.
Abs. 3 enthält eine Regelung für die Verständigung der nicht berücksichtigten Bieter. Die Regelung entspricht § 197 Abs. 3.
Abs. 4 enthält die dem § 195 Z 9 für den Oberschwellenbereich...