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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 12 Schwellenwerte

Anmerkungen zu den Novellen:

Abs 1 Z 1 in der Stammfassung lautete wie folgt:

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 154 000 Euro beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;

Mit der SchwellenwerteVO 2006 (BGBl II 2006/193) wurden die Schwellenwerte in Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 von „154 000 Euro“ auf „137 000 Euro“ bzw in Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 von „236 000 Euro“ auf „211 000 Euro“ bzw in Abs 1 Z 3 von „5 923 000 Euro“ auf „5 278 000 Euro“ geändert.

Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 1 Z 1 neu gefasst. Außerdem wurde in Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 der Betrag „236 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „211 000 Euro“, in Abs 1 Z 3 der Betrag „5 923 000 Euro“ durch den Betrag „5 278 000 Euro“ und in Abs 2 Z 1 der Betrag „154 000 Euro“ durch den Betrag „137 000 Euro“ ersetzt. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 die Wortfolge „für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „für Landesverteidigun...

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