BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 201a Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde § 201a neu eingefügt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde in Abs 1 der Verweis „232“ durch den Verweis „232, 241a, 247a“ ersetzt; die Änderung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).
Materialien:
RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 66 (§ 201a):
§ 201a regelt die Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb für Sektorenauftraggeber. Abweichend von der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung für öffentliche Auftraggeber ist – entsprechend dem bestehenden System im Sektoren-Unterschwellenbereich – der Aufruf zum Wettbewerb auf zwei Arten möglich: entweder durch die individuelle Bekanntmachung des zu vergebenden Auftrags (diese Bekanntmachung ist in Abs. 4 geregelt und entspricht dem § 41a Abs. 3 für öffentliche Auftraggeber) oder durch Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems. Betreibt daher ein Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem gemäß § 232, so kann der Sektorenauftraggeb...