BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 199 Wahl des Wettbewerbes
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 199 (Wahl des Wettbewerbs):
Diese Regelung normiert die freie Wahl des Sektorenauftraggebers zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb.