BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 196 Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 196 (Arten der der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion):
Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechen § 31 Abs. 1 und 3 bis 5, auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen.
Abs. 2 entspricht grundsätzlich § 31 Abs. 2. Hinzuweisen ist jedoch auf folgenden Unterschied zwischen klassischem und Sektorenbereich: Da das Regime der Rahmenvereinbarung im Sektorenbereich nicht mit jenem des klassischen Bereiches vergleichbar ist (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 192 Abs. 7), wurde bereits in der RL davon Abstand genommen, bei der Rahmenvereinbarung im Sektorenbereich eine elektronische Auktion zuzulassen (vgl. demgegenüber die Regelung des Art. 54 Abs. 2 2. UAbs. der RL 2004/18/EG). Bei einer Rahmenvereinbarung im Sektorenbereich kommt daher schon auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen in der zweiten Stufe nur die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in Betracht (s. § 195 Z 9).