BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 195 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
Anmerkungen zu den Novellen:
Z 8 und 10 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
8. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Rohstoffbörsen notiert und gekauft werden, oder
10. bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
Mit der BVergG-Nov 2007 wurden in Z 3 die Worte „bestimmten Unternehmen“ durch die Worte „einem bestimmten Unternehmer“ ersetzt. Außerdem wurde Z 8 neu gefasst. Diese Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Z 10 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 195 (Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb):
In den in § 195 taxativ aufgezählten Fällen können die Sektorenauftraggeber auch ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewer...