BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 191 Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 187 bis 191 (Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen):
[Anm: s auch bei § 187]
§ 191 Abs. 6 enthält besondere Bestimmungen über vertrauliche Informationen. So können insbesondere Vereinbarungen über die Vertraulichkeit von Informationen zwischen Auftraggeber und Unternehmern geschlossen werden.