BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 187 Grundsätze des Vergabeverfahrens
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 erster Satz das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde Abs 7 neu angefügt; die Änderung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 187 bis 191 (Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen):
Die §§ 187 bis 191 entsprechen den §§ 19 bis 23; auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen.
[Anm: s auch bei § 191]
AB Stammfassung BVergG 2006 (1245 BlgNR XXII.GP):
Zu § 187 Abs. 5:
Durch die Neuformulierung wird der Grundsatz der Bedachtnahme auf ökologische Aspekte für den Sektorenbereich festgeschrieben.
RV BVergG-Nov 2013 (2170 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 7 (§§ 19 Abs. 7 und 187 Abs. 7):
[Anm: abgedruckt bei § 19]