BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 184 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
Anmerkungen zu den Novellen:
Der Einleitungssatz in Abs 3 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder […]
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde der Einleitungssatz in Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 entfiel in Abs 5 zweiter Satz und in Abs 6 zweiter Satz jeweils nach der Wortfolge „geschätzter Auftragswert“ die Wortfolge „ohne Umsatzsteuer“. Weiters wurde in Abs 6 der Betrag „60 000“ durch den Betrag „75 000“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 180 bis 186 (Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes):
[Anm: s bei § 180, aber auch bei § 181]
RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 11 (§ 16 Abs. 3) und Z 53 (§ 184 Abs. 3):
[Anm: abgedruckt bei § 16]
RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 18 (§§ 12 Abs. 1...