BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 183 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
Anmerkungen zu den Novellen:
Die Einleitungssätze in Abs 1 und 2 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
(1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen: […]
(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder […]
Mit der BVergG-Nov 2007 wurden die Einleitungssätze der Abs 1 und 2 neu gefasst. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 entfiel in Abs 4 zweiter Satz und in Abs 5 zweiter Satz jeweils nach der Wortfolge „geschätzter Auftragswert“ die Wortfolge „ohne Umsatzsteuer“. Weiters wurde in Abs 5 der Betrag „60 000“ durch den Betrag „75 000“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 180 bis 186 (Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes):
[Anm: s bei § 180, aber auch bei § 181]
RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 9 (§ 15 Abs. 1), Z 10 (§ 15 ...