BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 181 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 4 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(4) Ein Vergabevorhaben darf nicht zu dem Zweck aufgeteilt werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Mit der BVergG-Nov 2007 entfiel Abs 4 der Stammfassung; der bisherige Abs. 5 erhielt die Bezeichnung „(4)“. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 180 bis 186 (Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes):
[Anm: s auch bei § 180]
Von § 181 Abs. 1 erfasst ist auch die Regelung des Art. 17 Abs. 8 der RL 2004/ 17/EG, wonach die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen hat, und diese Berechnung den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen zu umfassen hat.
RV BVergG- Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 2 (Entfall des § 1 Abs. 3), Z 8 (Entfall des § 13...