BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 180 Schwellenwerte
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der SchwellenwerteVO 2006 (BGBl II 2006/193) wurden die Schwellenwerte in Abs 1 Z 1 und Abs 2 von „473 000 Euro“ auf „422 000 Euro“ und in Abs 1 Z 2 von „5 923 000 Euro“ auf „5 278 000 Euro“ geändert.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Abs 1 Z 2 der Betrag „5 923 000 Euro“ durch den Betrag „5 278 000 Euro“ und in Abs 1 Z 1 und Abs 2 der Betrag „473 000 Euro“ durch den Betrag „422 000 Euro“ ersetzt. Die Änderungen traten am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 Z 2 der Betrag „5 278 000 Euro“ durch den Betrag „5 150 000 Euro“ ersetzt; außerdem wurde in Abs 1 Z 1 und in Abs 2 der Betrag „422 000 Euro“ jeweils durch den Betrag „412 000 Euro“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit BGBl II 2010/73 (Kundmachung des Bundeskanzlers) wurden die Schwellenwerte in Abs 1 Z 1 und Abs 2 von „422 000“ auf „387 000“ Euro bzw in Abs 1 Z 2 von „5 278 000“ auf „4 845 000“ Euro geändert.
Mit BGBl II 2011/415 (Kundmachung des Bundeskanzlers) wurden die Schwellenwerte in Abs 1 Z 1 und Abs 2 von „38...