BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 179 Freistellung vom Anwendungsbereich
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 4 bis 6 die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Außerdem wurde in Abs 4 und 5 die Wortfolge „für auswärtige Angelegenheiten“ jeweils durch die Wortfolge „für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 2 Z 1 das Wort „Gemeinschaftsrechts“ durch das Wort „Unionsrechts“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 179 (Freistellung vom Anwendungsbereich):
§ 179 setzt Art. 30 der RL 2004/17/EG um. Mit Art. 30 wurde erstmals eine horizontale, für alle Sektorentätigkeiten geltende Bestimmung geschaffen, wonach Aufträge zur Ausübung einer Sektorentätigkeit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden können, wenn die betreffende Sektorentätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem ...