BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 10 Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren
Anmerkungen zu den Novellen:
Z 2, 14 und 17 lit b in der Stammfassung lauteten wie folgt:
2. für Lieferungen von Waren, für die Erbringung von Dienstleistungen und für die Erbringung von Bauleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
14. für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,
17. […] b) eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde in Z 17 im Einleitungssatz der Ausdruck „Unternehmer“ durch den Ausdruck „Konzessionär“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Z 2 die Wortfolge „für Landesverteidigung“ durch die ...