BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 178 Freigestellte Sektorenauftraggeber im Bereich des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl oder Gas
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 178 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(2) Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
(3) Freigestellte Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Sie haben diese Angab...