BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 176 Aufträge an verbundene Unternehmen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 176 (Aufträge an verbundene Unternehmen)
Durch die RL 2004/17/EG wurde die Ausnahme für Aufträge an verbundene Unternehmen (bisher in § 121 Abs. 2 und 3 BVergG 2002) wesentlich erweitert. Insbesondere sind nunmehr nicht nur Dienstleistungen, sondern auch Bauleistungen und Lieferungen erfasst. Hinzuweisen ist auf einen Fehler der deutschen Fassung des Art. 23 Abs. 3 lit. a bis c der RL 2004/17/EG: anders als die französische und englische Fassung (und auch anders als die Vorgängerbestimmung der RL 93/38/EWG) bezieht sich die deutsche Sprachfassung lediglich auf die „Erbringung von Dienstleistungen“, die „Erbringung von Lieferungen“ und die „Erbringung von Bauleistungen“. Wie sich aber aus den anderen Sprachfassungen ergibt, müsste es jeweils heißen: „Erbringung von diesen Dienstleistungen“ usw. Da es sich um einen offenkundigen Sprachfehler der deutschen Fassung der RL handelt, wird in § 176 Abs. 2 die korrekte Fassung umgesetzt.
Abs. 3 enthält eine neue Regelung betreffend sog. „Newcomer“, das sind Unternehmen, die noch nicht die von Abs. 2 vorgesehene Zeit von drei Jahren existieren.
Abs. 4 enthält darüber hi...