BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 175 Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren
Anmerkungen zu den Novellen:
Z 12 und 14 in der Stammfassung hatten folgenden Wortlaut:
12. für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,
14. für Aufträge, die ein Sektorenauftraggeber zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergibt, vorausgesetzt, dass dem Sektorenauftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes zusteht und dass andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Sektorenauftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten, und der Sektorenauftraggeber der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mitteilt, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen,
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Z 14 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).