BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 173 Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurden die Abs 3 und 4 angefügt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 173 (Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen)
§ 173 enthält Abgrenzungsregelungen für Aufträge, die mehrere Sektorentätigkeiten bzw. Sektorentätigkeiten und nicht dem Vergaberecht (d.h. weder dem 2. noch dem 3. Teil des Gesetzes) unterliegende Tätigkeiten betreffen.
Erwägungsgrund 29 der RL 2004/17/EG führt dazu aus: „Um die Erfordernisse in mehreren Tätigkeitsbereichen zu erfüllen, können Aufträge vergeben werden, die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterworfen sein können. Es sollte klargestellt werden, dass für die rechtliche Regelung, die auf einen mehrere Tätigkeiten umfassenden Einzelauftrag anzuwenden ist, die Vorschriften gelten sollten, die auf die Tätigkeit anzuwenden sind, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt. Die Ermittlung der Tätigkeit, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt, könnte auf einer Analyse der Erfordernisse, zu deren Erfü...