BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 170 Postdienste
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 170 (Postdienste):
§ 170 regelt die bislang nicht erfassten Sektorentätigkeiten im Bereich der Post und setzt damit Art. 6 der Richtlinie 2004/17/EG um. Sektorentätigkeiten sind nach dieser Bestimmung die Bereitstellung von Postdiensten (Abs. 2) und von sonstigen Diensten (Abs. 4). Die Postdienste umfassen wiederum die reservierten Postdienste und die sonstigen Postdienste, je nachdem, ob sie für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind oder reserviert werden können (vgl. Art. 7 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom S. 14). Die sonstigen Dienste gemäß Abs. 4 sind jedoch nur als Sektorentätigkeit erfasst, wenn sie von einem Auftraggeber erbracht werden, der auch Postdienste im Sinne des Abs. 2 erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. In Österreich trifft dies derzeit (Stand 1/2006) allein auf die Österreichische Post AG zu (vgl. dazu auch Anhang VI d...