BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 169 Verkehrsleistungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 169 (Verkehrleistungen):
§ 169 regelt die Sektorentätigkeiten im Bereich des Verkehrs. Zu den bereits bisher unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommenen Busverkehrleistungen vgl. § 175 Z 19 und die dazugehörigen Erläuterungen.
In Ergänzung zum deutschen Text der einschlägigen Richtlinienbestimmung (Art. 5 Abs. 1) wird nach dem Begriff „Kabel“ der wohl treffendere Terminus „Seilbahnen“ als Kammerausdruck hinzugefügt. Der Grund liegt darin, dass die englische Fassung der RL 2004/17/EG das Wort „cable“ verwendet (Art 5 Z 1), die französische das Wort „câble“. In der deutschen Fassung wird dieser Begriff – im Kontext äußerst ungenau – mit „Kabel“ übersetzt. Das englische Wort „cable“ bedeutet „Kabel, Tau, (Draht)Seil“ (vgl. Schöffler/Weis, Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, Band I (1973); vgl. auch die Übersetzung für „cable car“ oder „cable railway“ mit „Seilbahn“) und sollte im Zusammenhang des § 169 Abs. 1 wohl besser mit „Seilbahn“ übersetzt werden.