BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 168 Wasser
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 168 (Wasser):
§ 168 regelt die Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser. Zu Abs. 2 vgl. die Erläuterungen zu § 167 Abs. 2. Abs. 3 dehnt den Anwendungsbereich des Gesetzes über die eigentliche Sektorentätigkeit hinaus aus.