BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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2. Abschnitt - Sektorentätigkeiten
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP): Allgemein zu den §§ 167 bis 172 (Sektorentätigkeiten):
Die §§ 167 bis 172 enthalten (entsprechend dem bisherigen § 120 Abs. 2 bis 5 BVergG 2002) die Umschreibung der Sektorentätigkeiten. Als neue Sektorentätigkeit wird in § 170 der Postsektor (basierend auf den Postdiensten) in das Gesetz aufgenommen. Die Regelungen des Sektorenbereiches sind leges speciales im Verhältnis zum so genannten klassischen Bereich; ein öffentlicher Auftraggeber der eine Sektorentätigkeit ausübt, unterliegt hinsichtlich der Beschaffungen für diese Sektorentätigkeiten grundsätzlich (zur Ausnahme vgl. § 1 Abs. 2) nur den Regelungen des 3. Teiles des Gesetzes.
Der EuGH hat zum Geltungsbereich der Sektorenrichtlinie wie folgt Stellung genommen: „[D]ie Anwendbarkeit der Richtlinie 93/38 [hängt] von der Tätigkeit, die der betreffende Auftraggeber ausübt, und von den Beziehungen zwischen dieser Tätigkeit und dem Auftrag, den er plant, [ab]. Wenn der Auftraggeber eine der Tätigkeiten … der Richtlinie 93/38 ausübt und … in Ausübung einer solchen Tätigkeit die Vergabe eines Dienstleistungs-, Bau- oder Lieferauftrags oder die Durchführung eines Wettbew...