BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 165 Öffentliche Unternehmen als Sektorenauftraggeber
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 163 bis 166 (Persönlicher Geltungsbereich)
[Anm: s auch bei § 163]
§ 165 Abs. 2 enthält die Definition des öffentlichen Unternehmens. In Anpassung an den Wortlaut der Richtlinie 2004/17/EG wird in der Definition nicht mehr auf eine Beherrschung durch „eine juristische Person des öffentlichen Rechts“, sondern auf eine Beherrschung durch einen öffentlichen Auftraggeber abgestellt (vgl. Art 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/17/EG, der von der Beherrschung durch „den Auftraggeber“ spricht und sich dabei auf den öffentlichen Auftraggeber gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. 1 bezieht; vgl. auch die englische und französische Sprachfassung).
[Anm: s auch bei § 166]