BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 163 Sektorenauftraggeber
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 163 bis 166 (Persönlicher Geltungsbereich):
§ 163 erklärt für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern die - im Vergleich zum so genannten klassischen Regime des 2. Teils des Gesetzes - vereinfachten Regelungen des 3. Teiles des Gesetzes für anwendbar.
In den §§ 164 bis 166 wird der Begriff Sektorenauftraggeber definiert. Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen sind Sektorenauftraggeber (und unterliegen damit den Bestimmungen des 3. Teiles des Gesetzes), soweit sie eine der in den §§ 167 bis 172 festgelegten Sektorentätigkeiten ausüben. Private Auftraggeber sind Sektorenauftrageber, soweit sie eine der in den §§ 167 bis 172 festgelegten Sektorentätigkeiten ausüben und diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen und ausschließlichen Rechten ausüben.
[Anm: s auch bei §§ 164 bis 166]