BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 9 Abgrenzungsregelungen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 9 (Abgrenzungsregelungen):
§ 9 setzt Art. 1 Abs. 2 lit. d 2. und 3. UAbs. sowie Art. 22 der RL 2004/18/EG um (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 lit. d 2. und 3. UAbs. sowie Art. 33 der RL 2004/17/EG). Zur Regelung des Abs. 3 ist auf die Entscheidung des EuGH, Rs C-411/00, hinzuweisen, in der der Gerichtshof ausdrücklich festgehalten hat, dass es für die Zuordnung einer Dienstleistung, deren Gegenstand sowohl prioritäre wie auch nicht prioritäre Dienstleistungen sind, nicht darauf ankommt, was den Hauptgegenstand des Auftrages darstellt, sondern auf die Wertrelation der betreffenden Teile. Weiters hat der EuGH in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass ein einheitlicher Leistungsgegenstand, der sowohl prioritäre wie auch nicht prioritäre Dienstleistungen umfasst, nicht getrennt vergeben werden muss, nur um zu erreichen, dass die prioritären Dienstleistungen unter Anwendung aller Vorgaben der Richtlinien vergeben werden. Übersteigt daher bei einem gemischten Auftrag der Wert der nicht prioritären Dienstleistungen denjenigen der prioritären Dienstleistungen, so können auch letztere, sofern nicht Di...