BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 162 Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages
Anmerkungen zu den Novellen:
In der Stammfassung lauteten Abs 4 zweiter Satz und Abs 6 wie folgt:
(4) […] Sofern eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu erfolgen hat, gelten dafür die §§ 131 und 132.
(6) Für den Widerruf eines wettbewerblichen Dialogs gilt § 138 sinngemäß für die Phase vor Ablauf der Angebotsfrist und § 139 sinngemäß für die Phase nach Ablauf der Angebotsfrist. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt § 140.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurden Abs 4 zweiter Satz und Abs 6 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 159 bis 162 (wettbewerblicher Dialog)
[Anm: s auch bei §§ 159 bis 161]
Da die Auswahl der Lösung bzw. der Lösungen bereits mit der Bekanntgabe über den Abschluss der Dialogphase bekämpfbar ist, ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber gemäß § 162 Abs. 1 die verbliebenen Teilnehmer zur Angebotslegung auffordert. Jeder Teilnehmer kann nur auf Grund der von ihm selbst vorgelegten Lösung (Lösungen) ein Angebot legen.
Um das Instrument des wettb...