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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 162 Aufforderung zur Angebotsabgabe und Vergabe des Auftrages

Anmerkungen zu den Novellen:

In der Stammfassung lauteten Abs 4 zweiter Satz und Abs 6 wie folgt:

(4) […] Sofern eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu erfolgen hat, gelten dafür die §§ 131 und 132.

(6) Für den Widerruf eines wettbewerblichen Dialogs gilt § 138 sinngemäß für die Phase vor Ablauf der Angebotsfrist und § 139 sinngemäß für die Phase nach Ablauf der Angebotsfrist. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt § 140.

Mit der BVergG-Nov 2007 wurden Abs 4 zweiter Satz und Abs 6 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 159 bis 162 (wettbewerblicher Dialog)

[Anm: s auch bei §§ 159 bis 161]

Da die Auswahl der Lösung bzw. der Lösungen bereits mit der Bekanntgabe über den Abschluss der Dialogphase bekämpfbar ist, ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber gemäß § 162 Abs. 1 die verbliebenen Teilnehmer zur Angebotslegung auffordert. Jeder Teilnehmer kann nur auf Grund der von ihm selbst vorgelegten Lösung (Lösungen) ein Angebot legen.

Um das Instrument des wettbewerblichen Dialo...

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