BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 161 Dialogphase
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 159 bis 162 (wettbewerblicher Dialog)
[Anm: s auch bei §§ 159 u 160]
Die Regelung des § 161 dient der Umsetzung Art. 29 Abs. 3 bis 5 und des Art. 44 Abs. 4 der RL 2004/18/EG.
Ziel der nicht weiter reglementierten Dialogphase ist es, die Lösung oder die Lösungen, die für den Auftraggeber am besten geeignet sind, zu ermitteln. Die nähere Gestaltung der Dialogphase obliegt allein dem Auftraggeber, zu beachten sind in dieser Phase des wettbewerblichen Dialoges allein die Bestimmungen des § 161 und die allgemeinen Grundsätze. In der Dialogphase besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, aufgrund der Erkenntnisse der Dialogphase, die Beschreibung seiner Bedürfnisse und Anforderungen anzupassen. Angepasst werden können daher auch Zuschlagskriterien. Allfällige Änderungen der Beschreibung sind allen (in der jeweiligen Phase des Dialoges noch verbliebenen) Teilnehmern am Dialog bekannt gegeben (zur Bekanntgabeverpflichtung vgl. GA Colomer SA vom in der Rs C-331/04, EAC, Rz 26).
Die Vorschrift des Abs. 3 steht zum einen in Zusammenhang mit der Regelung des Abs. 4: Lösungsvorschläge von Teilnehmern...