BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 159 Allgemeines
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 der Verweis „67 bis 78“ durch den Verweis „67 bis 77“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 159 bis 162 (wettbewerblicher Dialog):
Die Regelungen ergehen in Umsetzung des Art. 29 der RL 2004/18/EG und beinhalten ein – im BVergG bislang noch nicht enthaltenes – neues Vergabeverfahren.
Im Erwägungsgrund 31 der RL 2004/18/EG lässt sich zum wettbewerblichen Dialog Folgendes entnehmen: „Für öffentliche Auftraggeber, die besonders komplexe Vorhaben durchführen, kann es – ohne dass ihnen dies anzulasten wäre – objektiv unmöglich sein, die Mittel zu bestimmen, die ihren Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen, was der Markt an technischen bzw. finanziellen/rechtlichen Lösungen bieten kann. Eine derartige Situation kann sich insbesondere bei der Durchführung bedeutender integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte, großer Computernetzwerke oder Vorhaben mit einer komplexen und strukturierten Finanzierung ergeben, deren finanzielle und rechtliche Konstruktion n...