BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 157 Einrichten und Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 156 bis 158 (Dynamisches Beschaffungssystem):
[Anm: s auch bei § 156]
§ 157 Abs. 4 sieht für die Unternehmer, die nach der Bekanntmachung über die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems eine den Ausschreibungsbestimmungen entsprechende, unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung abgegeben haben, eine ex lege-Zulassung vor. Zum Begriff der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung siehe die Definition in § 2 Z 37 sowie die Erläuterungen dazu. Anders als bei der Rahmenvereinbarung geben die Unternehmer zuerst nur unverbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung ab und keine Angebote. Eine Bindung für die Unternehmer kann daher erst nach einer Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 158 Abs. 2) erfolgen. Die für die elektronischen Angebote maßgeblichen Bestimmungen (siehe etwa die §§ 113ff) sind sinngemäß anzuwenden.
Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems stellt im Vergleich zur Rahmenvereinbarung ein geringeres wettbewerbspolitisches Problem dar, da das dynamische Beschaffungssystem im Gegensatz zur Rahmenvereinbarung ...