BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 156 Allgemeines
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 156 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 156.(1) Öffentliche Aufträge können auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem nach Durchführung eines offenen Verfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 157 eingerichtet wurde.
(2) Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde § 156 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 156 bis 158 (Dynamisches Beschaffungssystem)
Die Regelungen ergehen in Umsetzung des Art. 33 der RL 2004/18/EG und beinhalten ein – im BVergG bislang noch nicht enthaltenes – neues Vergabeverfahren.
Den Erwägungsgründen 12 und 13 lassen sich zum dynamischen Beschaffungssystem folgende Aussagen entnehmen: „Es werden fortlaufend bestimmte neue Techniken der Online-B...