BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 155 Durchführung von Wettbewerben
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 8 und 11 in der Stammfassung lauteten wie folgt:
(8) Für die Übermittlung von Plänen und Entwürfen auf elektronischem Weg im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wettbewerbes gelten die §§ 91 bis 94, 113 bis 116 und 119 sinngemäß.
(11) Für den Widerruf eines Wettbewerbes gilt § 138 sinngemäß für die Phase vor Vorlage der Wettbewerbsarbeiten und § 139 sinngemäß für die Phase nach Vorlage der Wettbewerbsarbeiten. Für die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung gilt § 140.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 11 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 8 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 153 bis 155 (Wettbewerbe)
[Anm: s auch bei §§ 153 u 154]
Als Grundlage für die Ausarbeitung einer Wettbewerbsordnung gemäß § 155 Abs. 3 könnte zB für Architekturwettbewerbe die Wettbewerbsordnung Architektur, für Ingenieursleistungen die Wettbewerbsordnung für das Ingenieurswesen die...