BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 154 Teilnahme am Wettbewerb
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde Abs 4 zweiter Satz (bislang: „Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.“) neu gefasst. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 153 bis 155 (Wettbewerbe)
[Anm: s auch bei § 153]
Zu § 154 Abs. 6 ist darauf hinzuweisen, dass die RL 2004/18/EG – anders als dies in Art. 44 Abs. 3 zweiter UAbs. für nichtoffene Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgesehen ist – den Auslober nicht daran hindert, zusätzliche Unternehmer einzuladen, wenn weniger Teilnehmer als die vom Auslober festgelegte Anzahl einen Teilnehmerantrag stellen. Die Regelung des Abs. 8 bezieht sich auf Auslobungsverfahren, bei dem die Teilnahme der Allgemeinheit und somit auch einzelnen Bürgern offen steht (zB Ideen für ein Müllvermeidungskonzept).
[Anm: s auch bei § 155]
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 43 (§ 103 Abs. 5 dritter Satz, § 154 Abs. 4 zweiter Satz, § 160 Abs. 5 zweiter Satz und ...