BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 153 Allgemeines
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde das Zitat „20 Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „20 Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde die Wortfolge „54 und 55“ durch die Wortfolge „54, 55 und 68 bis 77“ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 153 bis 155 (Wettbewerbe)
Neben dem 1. und 4. bis 6. Teil des BVergG sowie den Bestimmungen des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes des 2. Teiles sollen für die Durchführung eines Wettbewerbs lediglich einige grundsätzliche Regelungen des BVergG maßgeblich sein.
Wenn nach einem Ideenwettbewerb ein Verhandlungsverfahren gemäß § 30 Abs. 2 Z 6 durchgeführt wird, richtet sich die Durchführung dieses Verhandlungsverfahrens nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen und nicht nach diesem Abschnitt.
[Anm: s auch bei §§ 154 u 155]
RV BVergG-Nov 2007 (127 BlgNR XXIII.GP):
Zu Z 42 (§ 153) und Z 76 (§ 285):
Auch für Wettbewerbe soll gelten, dass Unternehmer...