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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 152 Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen

Anmerkungen zu den Novellen:

Durch die BVergG-Nov 2007 wurde das Zitat „§§ 139 und 140“ durch das Zitat „§§ 138 bis 140“ ersetzt. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 150 bis 152 (Rahmenvereinbarung)

[Anm: s auch bei §§ 150 u 151]

Da eine Rahmenvereinbarung ein Instrument der Auftragsvergabe darstellt, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder nachträglich modifiziert werden können, kommt § 152 Abs. 1 als spezieller Ausformulierung des Diskriminierungsverbotes für diesen Bereich besondere Bedeutung zu. „Substanzielle“ Änderungen der Bedingungen einer Rahmenvereinbarung wären etwa Änderungen des Leistungsgegenstandes, die wesentlich andere Angebote (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) oder einen stark veränderten Bewerber- oder Bieterkreis (für den Abschluss der Rahmenvereinbarung) zur Folge gehabt hätten. Keine substantiellen Änderungen sind etwa „Technologiesprünge“ (zB Abruf der neuesten Computergeneration).

Aus § ...

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