BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 150 Allgemeines
Anmerkungen zu den Novellen:
§ 150 in der Stammfassung lautete wie folgt:
§ 150.(1) Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 sowie 38 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 151 abgeschlossen wurde.
(2) Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde § 150 gänzlich neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 150 bis 152 (Rahmenvereinbarung)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die bisherige Bestimmung (§ 119 BVergG 2002) in drei Paragrafen aufgeteilt und gemäß der endgültigen Fassung der RL adaptiert.
Die Rahmenvereinbarung wurde durch das BVergG 2002 als neues Instrumen...