BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 148 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 146 bis 149 (elektronische Auktion)
[Anm: s auch bei §§ 146 u 147]
§ 148 und § 149 enthalten die Regelungen über die zwei Grundtypen der Auktion. Zu den §§ 148 Abs. 2 und § 149 Abs. 2 ist hinzuzufügen, dass durch diese Bestimmungen klargestellt wird, dass zB neben dem Preis auch die Preisentwicklung (etwa als Graphik) bekannt gegeben werden könnte.
[Anm: s auch bei § 149]