BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 147 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 8 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(8) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 139. Sofern eine Auktion abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Sinne des § 140. Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im Sinne des § 140 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 2 im Internet.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 8 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 146 bis 149 (elektronische Auktion)
[Anm: s auch bei § 146]
§ 147 beinhaltet die konkreten Vorgaben für die Durchführung einer elektronischen Auktion. Unter einer Auktionsphase gemäß § 147 Abs. 3 Z 3 ist etwa eine Runde zur Abgabe von Angeboten zu verstehen. Zum Abbruch der Auktion aus sachlichen Gründen (§ 147 Abs. 4...