BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 145 Besondere Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Baukonzessionäre, die keine Auftraggeber sind
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 erster Satz das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde in Abs 2 dritter Satz die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit“ durch die Wortfolge „bei sonstiger absoluter Nichtigkeit“ ersetzt; die Änderung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 17 Z 1).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den § 142 bis 145 (Baukonzessionsverträge, Vergabe von Bauaufträgen durch Baukonzessionäre):
[Anm: s auch bei §§ 142 bis 144]
Hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen durch Baukonzessionäre an Dritte gilt gemäß § 145: Ist der Konzessionär selbst Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1, so sind bei der Vergabe von Bauarbeiten an Dritte die Regelungen dieses Gesetzes von ihm zu beachten. Ist der Konzessionär kein Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1, so hat er nur...