BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 142 Allgemeines
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 3 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 4, 12 bis 14, 19 Abs. 1, 23, 49, 55 und 132 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Mit der BVergG-Nov 2007 wurde Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds am zweiten der Kundmachung folgenden Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 13).
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 1 der Verweis „,79“ durch den Verweis „,78“ ersetzt. Weiters wurde in Abs 3 der Verweis „49,“ durch den Verweis „49, 51,“ und der Verweis „, 132 Abs. 3 und 140 Abs. 10“ durch den Verweis „ und 140 Abs. 9“ ersetzt. Die Änderungen traten grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2013 wurde in Abs 1 der Verweis „91 bis 94, 98“ durch den Verweis „87a, 91 bis 94, 98, 99a“ ersetzt; die Änderung trat mit dem der Kundmachung der BVergG-Nov 2013 folgenden Tag () in Kraft (vgl näher...