BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 6 Dienstleistungsaufträge
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 6 (Dienstleistungsaufträge):
Durch die Formulierung soll in Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 lit. d der RL 2004/18/ EG deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstleistungsbegriff gegenüber dem Begriff der Bauleistungen bzw. Lieferungen subsidiär ist und ihm somit eine Auffangfunktion zukommt. Außerdem sollen aus Gründen der Klarheit die Begriffe „prioritäre Dienstleistungen“ und „nicht-prioritäre Dienstleistungen“ bereits in der Definition explizit genannt werden. Zum Begriff der Dienstleistung ist insbesondere auf die Judikatur des Gerichtshofes zu verweisen (vgl. u.a. Rs C-155/73, C-279/80, C-352/85, C-275/92, C-109/92, C-159/90).
Erwägungsgrund 18 der RL 2004/18/EG führt zum Dienstleistungsauftrag Folgendes aus: „Der Dienstleistungsbereich lässt sich für die Anwendung der Regeln dieser Richtlinie und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben und in zwei Anhängen, II Teil A und II Teil B, nach der für sie geltenden Regelung zusammenfassen. Für die in Anhang II Teil B genannten Dienstlei...