BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 136 Dokumentationspflichten
Anmerkungen zu den Novellen:
Abs 3 in der Stammfassung lautete wie folgt:
(3) Der Auftraggeber kann von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 bei Vergabeverfahren, deren geschätzter Auftragswert 120 000 € nicht erreicht, Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.
Mit der BVergG 2012 wurde Abs 3 neu gefasst. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 135 bis 137 (Beendigung des Vergabeverfahrens, Dokumentations- und Archivierungspflichten):
[Anm: s auch bei § 135]
§ 136 setzt Art. 43 der RL 2004/18/EG um. Die in der genannten Richtlinienbestimmung enthaltene Sonderbestimmung über die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten muss nicht gesondert umgesetzt werden, da dies durch die allgemeine Regelung des § 136 Abs. 1 Z 4 (Gründe für die Ablehnung bzw. das Ausscheiden) bereits erfasst ist.
Da die Bestimmung nunmehr auch Dokumentationspflichten für Verfahren bei...