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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 135 Grundsätzliches

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 vor dem Wort „Vergabeverfahrens“ das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu den §§ 135 bis 137 (Beendigung des Vergabeverfahrens, Dokumentations- und Archivierungspflichten):

§ 135 legt fest, dass ein Vergabeverfahren ausschließlich auf zwei Weisen beendet werden kann: durch Zuschlagserteilung oder durch Widerruf. Hinzuweisen ist auf die neue Grundsatzbestimmung in § 19 Abs. 4 zweiter Satz, wonach ein Auftraggeber nicht verpflichtet ist, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.

[Anm: s auch bei §§ 136 u 137]

RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):

Zu Z 52 (§ 135 Abs. 1):

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

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