BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 135 Grundsätzliches
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde in Abs 1 vor dem Wort „Vergabeverfahrens“ das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu den §§ 135 bis 137 (Beendigung des Vergabeverfahrens, Dokumentations- und Archivierungspflichten):
§ 135 legt fest, dass ein Vergabeverfahren ausschließlich auf zwei Weisen beendet werden kann: durch Zuschlagserteilung oder durch Widerruf. Hinzuweisen ist auf die neue Grundsatzbestimmung in § 19 Abs. 4 zweiter Satz, wonach ein Auftraggeber nicht verpflichtet ist, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
[Anm: s auch bei §§ 136 u 137]
RV BVergG-Nov 2012 (1513 BlgNR XXIV.GP):
Zu Z 52 (§ 135 Abs. 1):
Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen korrigiert.