BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 134 Form des Vertragsabschlusses
Anmerkungen zu den Novellen:
Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 3 das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).
Mit der BVergG-Nov 2012 wurde ein Abs 3 die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII. GP):
Zu den §§ 133 und 134 (Wirksamkeit des Zuschlages, Form des Vertragsabschlusses):
[Anm: s auch bei § 133]
Für Direktvergaben sind keine expliziten Festlegungen hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses erforderlich, da § 134 für diese Vergabeverfahren nicht gilt (vgl. § 41 Abs. 1). Es gelten daher bei Direktvergaben die allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Unabhängig davon kann der Auftraggeber zB intern bestimmte formale Vorgangsweisen auch bei Direktvergaben vorschreiben.
RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV. GP):
Zu Z 2 und Z 4 (§ 2 Z 29, neue Ziffernbezeichnungen des bisherigen § 2 Z 29 und 33 bis 49, Entfall des bisherigen § 2 Z 3...