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Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

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Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 134 Form des Vertragsabschlusses

Anmerkungen zu den Novellen:

Mit der BVergG-Nov 2010 wurde in Abs 3 das Wort „sichere“ durch das Wort „qualifizierte“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden Tag () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 14).

Mit der BVergG-Nov 2012 wurde ein Abs 3 die Wortfolge „Die Bundesregierung“ durch die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ ersetzt. Die Änderung trat grds mit dem der Kundmachung folgenden zweiten Monatsersten () in Kraft (vgl näher § 345 Abs 15).

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII. GP):

Zu den §§ 133 und 134 (Wirksamkeit des Zuschlages, Form des Vertragsabschlusses):

[Anm: s auch bei § 133]

Für Direktvergaben sind keine expliziten Festlegungen hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses erforderlich, da § 134 für diese Vergabeverfahren nicht gilt (vgl. § 41 Abs. 1). Es gelten daher bei Direktvergaben die allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Unabhängig davon kann der Auftraggeber zB intern bestimmte formale Vorgangsweisen auch bei Direktvergaben vorschreiben.

RV BVergG-Nov 2010 (327 BlgNR XXIV. GP):

Zu Z 2 und Z 4 (§ 2 Z 29, neue Ziffernbezeichnungen des bisherigen § 2 Z 29 und 33 bis 49, Entfall des bisherigen § 2 Z 3...

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