BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Lieferaufträge
Materialien:
RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):
Zu § 5 (Lieferaufträge):
Die Definition knüpft an Art. 1 Abs. 2 lit. c der RL 2004/18/EG an. Zum Begriff der „Waren“ wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen (vgl. dazu etwa Rs C-7/68, C-215/87; zur Abgrenzung zum Begriff der Dienstleistung siehe u.a. Rs C-155/73). Strom ist daher eine Ware im Sinne von § 5 (vgl. Rs C-393/92 und C-158/94).