BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006
1. Aufl. 2013
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§ 131 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
Anmerkungen zu den Novellen:
In der Stammfassung lautete § 131 samt Überschrift noch wie folgt:
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 131.Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls
ein Verhandlungsverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 1 Z 1 ...